Herzlich willkommen auf Betreuung RZ
Wünschen Sie sich jemanden, der Sie ab und zu beim Spaziergang oder auf den Friedhof, zu Veranstaltungen oder zum Arzt begleitet?
Suchen Sie jemanden, der Sie für ein paar Stunden in der Woche zu Hause oder im Pflegeheim besucht, Ihnen etwas vorliest, Gesellschaftsspiele macht, bastelt oder einfach in alltäglichen Dingen unterstützt?
Aufgaben einer Betreuungskraft
Eine Betreuungskraft betreut und aktiviert pflegebedürftige Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen zu Hause oder in einer Pflegeeinrichtung und pflegt somit Seele und Geist. Die Tätigkeiten einer Betreuungskraft werden genau wie die Pflege von der Pflegekasse übernommen.
Zu den Aktivitäten können zählen:
Es gibt viele verschiedene Tätigkeiten, die den zu betreuenden Spaß machen und ihn aktivieren. Dabei ist es wichtig, diese Vorlieben und Aktivierungen für jeden Menschen individuell zu bestimmen.
Mein Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45 a SGB XI in Verbindung mit der Alltagsförderungsverordnung (AföVO) ist vom Landesamt für soziale Dienste in Schleswig-Holstein anerkannt.
Bieten Sie auch pflegerische Tätigkeiten an?
Es geht dabei nicht um pflegerische Tätigkeiten, sondern um die Unterstützung bei der Alltagsgestaltung und der Bewältigung von Alltagsproblemen.
Wer übernimmt die Kosten für eine Betreuungskraft?
Die Kosten für eine Betreuungskraft, Alltagsbetreuung, Seniorenbetreuung übernimmt die Pflegekasse in voller Höhe im Rahmen der Verhinderungspflege oder der zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen, aber bei einem anerkanntem Pflegegrad.
Was ist der Pflegegrad?
Pflegebedürftige Menschen erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad).
Worauf haben Pflegebedürftige Anspruch?
Nach § 43b SGB XI haben Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen nach Maßnahme von § 84 Absatz 8 und § 85 Absatz 8 Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht. Die soziale Betreuung in der ambulanten Pflege ist geregelt in § 45a SGB XI und § 45b SGB XI.
Was ist der Entlastungsbetrag?
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich.
Dieser soll Pflegepersonen entlasten und die Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen fördern.
Der Entlastungsbetrag ergänzt die ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen in der häuslichen Umgebung.
Anspruch haben Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die zu Hause gepflegt werden.
Der Entlastungsbetrag ist zweckmäßig für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung des Pflegebedürftigen bei der Gestaltung des Alltags einzusetzen.
Es besteht ein monatlicher Anspruch von 125 Euro.
Die Pflegebedürftigen reichen Belege für die in Anspruch genommenen Leistungen bei der Pflegekasse ein und erhalten Kosten bis zur Höhe des Entlastungsbetrags erstattet.
Die Pflegekassen sind bei den Krankenkassen angesiedelt und für die Leistungen der Pflegeversicherung zuständig.
Alle Leistungen müssen dort beantragt werden.
Jede Krankenkasse hat unter dem eigenen Dach eine Pflegekasse, bei der jedes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gleichzeitig versicherungspflichtig in der angegliederten Pflegekasse ist.
21493 Fuhlenhagen, 21514 Bröthen, 21516 Woltersdorf, Müssen, Schulendorf, Tramm, 22929 Hamfelde, Kasseburg, Köthel, Rausdorf, Schönberg, 22946 Trittau, 22959 Linau, 23879 Mölln, 23881 Breitenfelde, Lankau, 23883 Sterley, 23896 Nusse, 23898 Sandesneben, Duvensee, Klinkrade, Kühsen, Labenz, Lüchow, Sirksfelde, Wentorf, 23899 Gudow, 23909 Ratzeburg, 23919 Berkenthin.
Andere Orte auf Anfrage.

